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Vernehmlassung 2021/45: Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Saatgut (Saatgutpflichtlagerverordnung) · 4 Seiten
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Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Saatgut «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 4 Befreiung von der Vertragspflicht
1Lagerpflichtige, die pro Kalenderjahr weniger als die im Anhang aufgeführten Warenmengen in Verkehr bringen, sind vom Abschluss eines Pflichtlagervertrags befreit.
2Das BWL kann weitere Lagerpflichtige vom Abschluss eines Pflichtlagervertrags befreien, wenn diese nur einen geringen Beitrag zur Versorgungssicherheit leisten.
Art. 5 Ausmass der Pflichtlager und Anforderungen an die Qualität der
eingelagerten Waren
1Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) bestimmt nach Anhören der beteiligten Wirtschaftskreise:
a. welche Waren in einem Pflichtlager gelagert werden müssen;
b. das Ausmass der Pflichtlager und die Anforderungen an die Qualität der eingelagerten Waren;
c. die Bemessungsgrundlagen, nach denen der Umfang der Pflichtlager der einzelnen Halter festgelegt wird;
d. den Umfang der stellvertretenden und der gemeinsamen Pflichtlagerhaltung.
2Eine stellvertretende Pflichtlagerhaltung liegt vor, wenn der Pflichtlagerhalter seine Lagerpflicht einem Dritten überträgt.
3Eine gemeinsame Pflichtlagerhaltung liegt vor, wenn der Pflichtlagerhalter seine Lagerpflicht einer Gesellschaft überträgt, die vorwiegend das Lagerhaltungsgeschäft mit Pflichtlagern betreibt.
Art. 6 Zusammenarbeit der Behörden
Die Eidgenössische Zollverwaltung informiert das BWL in geeigneter Weise über das erste Inverkehrbringen von Saatgut nach dem Anhang.
Art. 7 Kontrolle
Das BWL kontrolliert die Pflichtlager regelmässig, mindestens jedoch jährlich.
Art. 8 Regelung strittiger Fälle
Das BWL stellt in strittigen Fällen durch Verfügung fest:
a. die Pflicht oder das Fehlen einer Pflicht zum Abschluss eines Pflichtlagervertrags;
b. den Zeitpunkt der Anlegung des Pflichtlagers;
c. den Wegfall der Lagerpflicht.
Art. 9 Vollzug der Verordnung und Änderung des Anhangs
1Das BWL vollzieht diese Verordnung.
2Das WBF kann den Anhang nach Anhören der beteiligten Wirtschaftskreise ändern.