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Vernehmlassung 2021/45: Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Saatgut (Saatgutpflichtlagerverordnung) · 4 Seiten

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Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Saatgut

(Saatgutpflichtlagerverordnung)

vom … Entwurf für Vernehmlassung

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 7 Absatz 1, 8 Absatz 2 und 57 Absatz 1 des

Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 20161 (LVG),

verordnet:

Art. 1 Grundsatz

Die im Anhang aufgeführten Waren sind zur Sicherstellung der Versorgung des Landes mit Saatgut der Pflichtlagerhaltung unterstellt.

Art. 2 Lagerpflicht

1Wer im Anhang aufgeführtes Saatgut einführt, herstellt, verarbeitet oder zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringt, ist lagerpflichtig.

2Als Inland gelten das schweizerische Staatsgebiet und die Zollanschlussgebiete, nicht jedoch die Zollausschlussgebiete.

3Nicht lagerpflichtig ist, wer pro Kalenderjahr weniger als 25 kg an Waren nach dem Anhang zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringt.

Art. 3 Meldepflichten

1Lagerpflichtige, die Saatgut nach dem Anhang zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringen, müssen das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) unverzüglich darüber informieren.

2Sie müssen dem BWL periodisch über Art und Menge der in Verkehr gebrachten Güter Meldung erstatten. Das BWL erlässt die notwendigen Weisungen.

SR 531.215......

1SR 531

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