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Vernehmlassung 2021/52: Änderung der Verkehrszulassungs- und der Strassenverkehrskontrollverordnung · 2 Seiten
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Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 19761 wird wie folgt geändert:
Art. 30 Vorsorglicher Entzug
1Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann die kantonale Behörde den vorsorglichen Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises verfügen.
2Verfügt die kantonale Behörde bei polizeilich abgenommenen und ihr übermittelten Lernfahr- oder Führerausweisen innert 10 Arbeitstagen seit der polizeilichen Abnahme nicht mindestens den vorsorglichen Entzug, hat sie den Lernfahr- oder den Führerausweis der berechtigten Person zurückzugeben.
Art. 30a Gesuch auf Neubeurteilung des vorsorglichen Entzugs
1Eine Person, deren Lernfahr- oder deren Führerausweis nach Art. 30 Abs. 1 vorsorglich entzogen wurde, kann drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entzugsverfügung mit schriftlichem Gesuch eine Neubeurteilung von der kantonalen Behörde verlangen.
2Zudem kann sie jeweils drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft einer Verfügung über die Aufrechterhaltung des vorsorglichen Entzugs wiederum mit schriftlichem Gesuch eine Neubeurteilung von der kantonalen Behörde verlangen.
3Die kantonale Behörde hat jeweils innert 20 Arbeitstagen nach Eingang des Gesuchs mittels anfechtbarer Verfügung über die Aufrechterhaltung des vorsorglichen Entzugs zu entscheiden oder den Lernfahr- oder den Führerausweis der berechtigten Person zurückzugeben.