Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/57: Teilrevision des Gaststaatgesetzes · 4 Seiten

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1. Ausgangslage

Am 31. März 2021 beauftragte der Bundesrat das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA), die Änderung des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20071 (GSG) in die Vernehmlassung zu geben. Diese dauerte bis zum 7. Juli 2021.

Die Vernehmlassung wurde bei den Kantonen, den politischen Parteien (11), den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Gemeinden, Städte und Berggebiete (3), den gesamtschweizerischen Wirtschaftsverbänden (8) und weiteren interessierten Kreisen (4) durchgeführt.

Mit der geplanten Änderung des GSG soll der besonderen Situation des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) im Bereich der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Rechnung getragen werden. Dabei soll im GSG die Befugnis des Bundesrates verankert werden, dem IKRK das Privileg einzuräumen, diejenigen Angestellten, die nicht bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert sind, der Gesetzgebung über die berufliche Vorsorge zu unterstellen. Dazu soll in Artikel 3 GSG ein Absatz 1biseingefügt werden.

2. Stellungnahmen

Beim EDA gingen 30 Rückmeldungen zur Konsultation ein, die sich wie folgt zusammensetzen: 22 Kantone, 4 politische Parteien, 1 gesamtschweizerischer Dachverband der Städte, 2 gesamtschweizerische Wirtschaftsverbände und 1 weiterer interessierter Akteur. Sieben Vernehmlassungsteilnehmer verzichteten ausdrücklich auf eine Stellungnahme.2 Die Liste der Vernehmlassungsteilnehmer liegt im Anhang bei, und die Stellungnahmen können im Internet3 eingesehen werden.

3. Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Die Stellungnahmen zeigen, dass die vorgeschlagene Änderung des GSG einhellig befürwortet wird. Zweck und Ziel der Vorlage werden von allen Vernehmlassungsteilnehmern gut verstanden. Zum Wortlaut der neuen Bestimmung wurden keine besonderen Bemerkungen gemacht.

Viele Kantone unterstreichen die zentrale Rolle des IKRK im Bereich des humanitären Völkerrechts und seine besondere Verbindung zur Schweiz. Sie würdigen die Gaststaatpolitik der Schweiz, die den spezifischen Bedürfnissen des IKRK Rechnung trägt, das seit jeher sehr eng mit der Schweiz verbunden ist. Der Kanton Thurgau bittet das EDA abzuklären, ob sich andere internationale Organisationen in einer ähnlichen Situation wie das IKRK befinden, und gegebenenfalls zu prüfen, ob für diese im Rahmen der vorliegenden Änderung ebenfalls Anpassungen vorgenommen werden sollten. Zudem weist er darauf hin, dass die Änderung des GSG grundsätzlich vor der Anpassung des IKRK-Sitzabkommens hätte erfolgen sollen.

Die politischen Parteien unterstützen die vorgeschlagene Änderung. Die FDP ist der Ansicht, dass die Vorlage angesichts der besonderen Situation und Bedeutung des IKRK gerechtfertigt ist. Die GLP erklärt, dass sie die Gaststaatpolitik unterstütze, und weist auf die führende Rolle des IKRK beim Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte hin. Die SPS unterstützt die Gewährung günstiger Bedingungen, die dem IKRK die Umsetzung seines internationalen Mandats erleichtern sollen. Die SVP unterstreicht die Bedeutung der Neutralitätspolitik der Schweiz. Sie erachtet die Änderung für gerechtfertigt, da sie nur das IKRK betrifft und sich auf eine spezifische Ausnahme beschränkt.

1 SR 192.12

2 Kantone AR, BS, GR, SG und SH, Schweizerischer Städteverband und Stiftung Auffangeinrichtung BVG.

3 Die Vernehmlassungsunterlagen sind verfügbar unter www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2021 > EDA.