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Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 87 Seiten

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3. Abschnitt: Finanzhilfen

Art. 8 Finanzhilfen für die Agridea

1Das BLW kann der Agridea auf der Grundlage der Leistungsvereinbarung nach Artikel 5 Absatz 4 Finanzhilfen zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 4 gewähren.

2Die Gewährung der Finanzhilfen wird in Form eines Vertrags mit der Agridea geregelt. Dieser regelt die Höhe der Finanzhilfe im Rahmen der durch das Parlament bewilligten Mittel, die Dauer der Finanzhilfe und die jährliche Berichterstattung.

3Die Agridea berichtet dem BLW jährlich über ihre Tätigkeiten und Mittelverwendung. Zu diesem Zweck stellt sie dem BLW die folgenden Dokumente zu:

a. den Geschäftsbericht;

b. die Jahresrechnung;

c. das Jahresbudget;

d. das jährliche Tätigkeitsprogramm;

e. den jährlichen Bericht über die Erreichung der Ziele nach der Leistungsvereinbarung;

f. ein mehrjähriges Tätigkeitsprogramm.

4Die Agridea kann für die Erfüllung ihrer Aufgaben Leistungen von Dritten beziehen.

Art. 9 Finanzhilfen für die Beratungsdienste von Organisationen

1Das BLW gewährt Finanzhilfen an Beratungsdienste von Organisationen, wenn sie:

a. in mindestens einer ganzen Sprachregion oder gesamtschweizerisch tätig sind;

b. in Spezialbereichen tätig sind, in denen die Agridea und die Beratungsdienste der Kantone nicht hauptsächlich tätig sind; und

c. in Absprache mit der Agridea und den Beratungsdiensten der Kantone arbeiten.

2Es schliesst mit der Organisation einen Vertrag ab. Dieser regelt die Höhe der Finanzhilfe, die Dauer der Finanzhilfe und die jährliche Berichterstattung. Die Organisation stellt dem BLW einen jährlichen Bericht über die Erreichung der Ziele nach dem Finanzhilfevertrag und über die Mittelverwendung zu.

Art. 10 Finanzhilfen für Beratungsprojekte

1Das BLW kann auf Gesuch hin Finanzhilfen für die Durchführung von Beratungsprojekten gewähren.

2Beratungsprojekte dienen der Entwicklung neuer Beratungsinhalte oder -methoden.