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Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 87 Seiten
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Art. 5 Agridea
1Die Agridea ist die gesamtschweizerische Beratungszentrale nach Artikel 136 Absatz 3 LwG.
2Sie ist als Verein organisiert. Mitglieder sind namentlich alle Kantone.
3Sie unterstützt insbesondre ihre Mitglieder und die Beratungsdienste der Kantone.
4Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) und die Kantone schliessen eine Leistungsvereinbarung ab, in der sie der Agridea die prioritären Handlungsfelder und verbindliche Tätigkeiten vorgeben.
Art. 6 Aufgaben der Beratungsdienste der Kantone und von Organisationen
1Die Beratungsdienste der Kantone und von Organisationen sind in folgenden Bereichen tätig:
a. Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen;
b. Entwicklung des ländlichen Raums;
c. Begleitung des Strukturwandels;
d. nachhaltige Produktion;
e. Betriebswirtschaft, Hauswirtschaft, Agrartechnik und Ausrichtung auf den Markt;
f. berufsbezogene Persönlichkeitsentwicklung und Unternehmensschulung.
2Sie arbeiten in folgenden Leistungskategorien:
a. Beschaffung von Grundlagen und Daten;
b. Information und Dokumentation;
c. Weiterbildungs- und Informationsveranstaltungen;
d. Einzelberatung und Kleingruppenmoderation;
e. Unterstützung bei der Durchführung von Projekten und Prozessen;
f. Vernetzung von Forschung, Bildung und Beratung mit der land- und ernährungswirtschaftlichen Praxis.
Art. 7 Anforderungen an das Fachpersonal
Das Fachpersonal der Beratungszentralen und der Beratungsdienste von Organisationen müssen neben den fachlichen Kompetenzen die zur Ausübung der Tätigkeit notwendigen pädagogischen Qualifikationen aufweisen.