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Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 87 Seiten
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3Massgebende Kriterien für die Gewährung von Finanzhilfen sind insbesondere die agrarpolitische Relevanz oder der zu erwartende Nutzen für die Praxis, die methodische Qualität des Vorgehens sowie die überregionale oder gesamtschweizerische Verbreitung der Resultate.
4Die Finanzhilfen belaufen sich auf höchstens 75 Prozent der ausgewiesenen Kosten. Infrastrukturkosten sind nicht anrechenbar.
5Vorbehalten bleibt eine Kürzung der vereinbarten Zahlungen durch einen bundesrätlichen oder parlamentarischen Entscheid.
6Das BLW schliesst mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller einen Vertrag ab. Dieser regelt die Höhe der Finanzhilfe, die Dauer der Finanzhilfe und die Berichterstattung.
7Die Berichterstattung informiert über den Stand des Projekts und über die Mittelverwendung.
Art. 11 Finanzhilfen für Vorabklärungen zur Entwicklung innovativer
Projekte
1Das BLW kann auf Gesuch hin Trägerschaften aus der Land- und Ernährungswirtschaft Finanzhilfen für Vorabklärungen zur Entwicklung innovativer Projekte gewähren.
2Vorabklärungen zur Entwicklung innovativer Projekte dienen der Trägerschaft zur Planung und Prüfung der Durchführbarkeit innovativer Projekte insbesondere im Hinblick auf Projekte zur regionalen Entwicklung nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe c LwG und Ressourcenprojekte Artikel 77 Buchstaben a und b LwG.
3Massgebende Kriterien für die Gewährung von Finanzhilfen sind:
a. die Ausrichtung der Projektziele, Teilziele, Handlungsschritte und der Zielgruppe auf die Anforderungen zur Entwicklung eines innovativen Projekts, insbesondere auf die Anforderungen der Projekte nach Absatz 2.
b. die Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Trägerschaften; und
c. das Budget mit Eigenmittelnachweis der Trägerschaft.
4Die Finanzhilfen belaufen sich auf höchstens 50 Prozent der Kosten für die Vorabklärung, höchstens aber 20 000 Franken.
5Das BLW erlässt eine Verfügung.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 12 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Landwirtschaftsberatungsverordnung vom 14. November 20072 wird aufgehoben.
2 [AS 2007 6215, 2015 1757, 2017 6105]