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Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 87 Seiten

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Art. 77 Abs. 3 Einleitungssatz, 4 und 5

3Er erteilt eine Zulassung für die Ausstellung von Pflanzenpässen für die im Gesuch bezeichneten Pflanzenfamilien, -gattungen oder -arten und für Kategorien von Gegenständen, wenn der Betrieb nachweislich:

4Das WBF und das UVEK legen fest, wie die Kenntnisse nach Absatz 3 Buchstaben b und c nachgewiesen werden müssen. Sie können insbesondere vorsehen, dass der Nachweis durch die Teilnahme an einem Kurs oder das Bestehen einer Prüfung erbracht werden muss.

5Der EPSD stellt den zulassungspflichtigen Betrieben Informationsmaterial bereit, das sie befähigt, sich die für die Zulassung nötigen Kenntnisse nach Absatz 3 Buchstaben b und c anzueignen.

Art. 80 Abs. 2bis, 3 Bst. e und 5

2bisSie verfügen über einen Notfallplan. Dieser legt fest, welche Sofortmassnahmen bei Befallsverdacht oder bei der Feststellung des Auftretens von besonders gefährlichen Schadorganismen zu ergreifen sind, um deren Ansiedlung oder Ausbreitung zu verhindern. Der Plan ist nach den Vorgaben des EPSD zu erstellen.

3Sie haben zudem die folgenden Pflichten:

e. Sie weisen dem EPSD regelmässig nach, dass sie über die pflanzengesundheitlichen Kenntnisse nach Artikel 77 Absatz 3 Buchstaben b und c verfügen.

5Das WBF und das UVEK legen fest, wie häufig und in welcher Form der Nachweis nach Absatz 3 Buchstabe e zu erbringen ist. Sie können insbesondere vorsehen, dass der Nachweis durch die Teilnahme an einem Kurs oder das Bestehen einer Prüfung erbracht werden muss.

Art. 96 Abs. 1 erster Satz

1Der Bund leistet für Schäden, die der Landwirtschaft oder dem produzierenden Gartenbau aufgrund der Massnahmen entstehen, die der EPSD nach den Artikeln 10, 13, 22, 23, 25 und 29 Absatz 5 getroffen hat, auf Gesuch hin eine Entschädigung nach Billigkeit. Das WBF legt die Kriterien für die Bemessung der Entschädigung fest.

Art. 97 Abs. 1

1Der Bund ersetzt den Kantonen auf Gesuch hin 50 Prozent der anerkannten Kosten, die ihnen aus den Massnahmen nach den Artikeln 10, 11, 13–15, 17–19, 22 Buchstabe c, 23, 25 und 29b entstanden sind.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.