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Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 87 Seiten
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Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 20111 wird wie folgt geändert:
Art. 66 Abs. 2
2Diese Kennzeichnungsanforderungen gelten nicht für Futtermittel, die Material enthalten, das GVO enthält, aus solchen besteht oder aus solchen hergestellt ist, mit einem Anteil, der nicht höher ist als 0,9 Prozent des Futtermittels und des Futtermittel-Ausgangsprodukts, aus denen es zusammengesetzt ist, vorausgesetzt, dieser Anteil ist unbeabsichtigt oder technisch nicht zu vermeiden.
Art. 68 Abs. 1
1Futtermittel, die unbeabsichtigt Spuren nicht zugelassener GVO enthalten oder aus Ausgangsprodukten mit solchen Spuren hergestellt wurden, dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn:
a. der Anteil der Spuren nicht zugelassener GVO höchstens 0,5 Massenprozent des jeweiligen Futtermittel-Ausgangsprodukts beträgt;
b. der Produzent belegen kann, dass geeignete Massnahmen zur Vermeidung unerwünschter Verunreinigungen ergriffen wurden; und
c. die GVO nach den Artikeln 19–23 der Verordnung (EG)
Nr. 1829/20032 in Verkehr gebracht werden dürfen, das Vorhanden-