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Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 87 Seiten

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Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19956

Art. 15f Abs. 1

1Führt eine Zuchtorganisation mit Sitz in der Europäischen Union ein Herdebuch für Equiden einer bestimmten Rasse und ist ihr Tätigkeitsgebiet gestützt auf Artikel 13 Absatz 2 der Tierzuchtverordnung vom 31. Oktober 20127 auf die Schweiz ausgedehnt worden, so kann das BLW für Tiere ihrer Rasse eine Vereinbarung für die UELN-Vergabe, für die Passausstellung oder für beides abschliessen.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Guy Parmelin

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

6 SR 916.401

7 SR 916.310