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Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 87 Seiten
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6Als Identifikationsnummer ist im Herdebuch bei Klauentieren die Ohrmarkennummer und bei Equiden die Universal Equine Life Number (UELN) zu verwenden.
Art. 11 Verfahren
1Das Gesuch um Anerkennung als Zuchtorganisation ist auf dem dafür vorgesehenen Formular mit allen notwendigen Unterlagen beim BLW einzureichen.
2Die Anerkennung wird für höchstens zehn Jahre erteilt. Wird spätestens sechs Monate vor Ablauf der Anerkennung ein neues Gesuch eingereicht, so entscheidet das BLW vor Ablauf der Anerkennung.
3Zuchtorganisationen von Equiden, die Equidenpässe ausstellen, müssen gleichzeitig mit dem neuen Gesuch nach Absatz 2 ein neues Gesuch um Anerkennung als Stelle für die Passausstellung nach Artikel 15dbisAbsatz 4 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19953 einreichen.
4Änderungen in Bezug auf die Anerkennungsvoraussetzungen müssen dem BLW innerhalb von drei Monaten gemeldet werden.
Art. 12 Ausdehnung des Tätigkeitsgebiets einer anerkannten Zuchtorganisation Eine anerkannte schweizerische Zuchtorganisation, die ihr Tätigkeitsgebiet auf einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) ausdehnen will, muss dem BLW ein entsprechendes Gesuch stellen. Das BLW lädt die zuständige Behörde des Mitgliedstaates zur Stellungnahme ein und gibt ihr eine Frist von drei Monaten.
3. Abschnitt (Art. 14)
Aufgehoben
Einfügen nach dem Gliederungstitel des 4. Abschnitts
Art. 14a Beiträge für züchterische Massnahmen
1Für züchterische Massnahmen bei folgenden Tieren werden im Rahmen der für diesen Abschnitt zur Verfügung stehenden Mittel anerkannte Zuchtorganisationen mit Beiträgen unterstützt:
a. Tieren der Rindviehgattung, inklusive Wasserbüffel;
b. Equiden;
c. Tieren der Schweinegattung;
d. Tieren der Schafgattung;
e. Tieren der Ziegengattung;
f. Neuweltkameliden;