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Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 87 Seiten
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3. die Identifikationsnummer des Tiers,
4. das Schlachtdatum,
5. das Datum der Meldung,
6. das Ergebnis der neutralen Qualitätseinstufung nach Artikel 3 Absatz 1 SV46, sofern erhoben,
7. die TVD-Nummer der Gesuchstellerin, sofern die Schlachtung bei einem Gesuch um Kontingentsanteile nach Artikel 24b SV geltend gemacht werden soll;
f. bei der Verendung eines Tiers:
1. die TVD-Nummer der Tierhaltung,
2. die Identifikationsnummer des Tiers,
3. das Verendungsdatum,
4. das Datum der Meldung;
g. bei der Ausfuhr eines Tiers:
1. die TVD-Nummer der Tierhaltung,
2. die Identifikationsnummer des Tiers,
3. das Bestimmungsland,
4. das Ausfuhrdatum,
5. das Datum der Meldung;
h. bei der Änderung der Nutzungsart eines Muttertiers:
1. die TVD-Nummer der Tierhaltung,
2. die Identifikationsnummer des Muttertiers,
3. die Nutzungsart des Muttertiers; als Nutzungsarten gelten:
– Milchkuh
– andere Kuh,
4. das Datum, ab dem die Nutzungsart gilt,
5. das Datum der Meldung.
2. Daten zu Tieren der Schweinegattung
Zu Tieren der Schweinegattung sind folgende Daten zu melden:
a. bei der Einfuhr von Tieren:
1. das Herkunftsland und die Identifikationsnummer der Tierhaltung im Herkunftsland,
2. die TVD-Nummer der Tierhaltung,
3. die Zahl der Tiere,
4. das Einfuhrdatum,
5. das Datum der Meldung;
b. beim Zugang von Tieren von einer anderen Tierhaltung im Inland:
1. die TVD-Nummer der Tierhaltung,