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Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 87 Seiten
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Art. 55 Schlachtabgabe
Die Identitas AG vereinnahmt die Schlachtabgabe nach Artikel 38a der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199542 und liefert diese dem BLV ab.
Art. 56 Aufbewahrung und Archivierung der Daten
1Die Daten der TVD sind von der Identitas AG während mindestens 18 Jahren aufzubewahren.
2Die Daten des E-Transit zu elektronsichen Begleitdokumenten sind von der Identitas AG während 3 Jahren aufzubewahren.
3Die Archivierung der Daten richtet sich nach den Vorschriften des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 199843.
4Sobald die Identitas AG eine Aufgabe für den Bund nicht mehr erfüllt, sind die Daten dem Bundesarchiv anzubieten.
5Vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig beurteilte Daten sind dem BLW auszuhändigen.
7. Kapitel: Finanzierung und Gebühren
Art. 57 Finanzierung
1Die Gebühren nach Artikel 45b Absatz 3 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG)44 dienen der Finanzierung der folgenden Aufgaben:
a. der Betrieb der TVD,
b. der Betrieb des GVE-Rechners und des E-Transits,
c. die weiteren Aufgaben nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben b–d.
2Der Betrieb schliesst die Wartung, die Weiterentwicklung und die Ablösung ein.
3Die Kosten für den Support des Internetportals Agate und für Hoduflu nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a Ziffern 1 und 2 gehen zulasten des BLW.
Art. 58 Gebühren
1Für die Bemessung der Gebühren gelten die Ansätze nach Anhang 2.
2Ist im Anhang kein Ansatz festgelegt, so werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet. Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals 90–200 Franken.
3Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200445.
42 SR 916.401
43SR 152.1
44SR 916.40