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Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 87 Seiten
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Code Bezeichnung Anwendungsbedingungen für die Aufbereitung von Lebensmitteln
pflanzlichen Ursprungs tierischen Ursprungs
E 903 Carnaubawachs nur als Überzugsmittel bei nicht zulässig
Konditorei- und Zuckerwaren zulässig;
nur zur konservierenden Beschichtung von Früchten zulässig, die im Zuge einer Quarantänemassnahme zum Schutz vor Schadorganismen einer Extremkältebehandlung unterzogen werden (gemäss Anhang 7 Ziff. 46 der Verordnung des WBF und des UVEK vom 14. Nov. 20193 zur Pflanzengesundheitsverordnung)
nur aus biologischer Produktion