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Vernehmlassung 2021/63: Revision der Verordnung über die Registrierung von Krebserkrankungen (KRV) · 3 Seiten
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Verordnung über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsverordnung, KRV)
Änderung vom .... 2021
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Krebsregistrierungsverordnung vom 11. April 20181 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1 Bst. d und Art. 2 Abs. 1 Bst. d
Aufgehoben
Art. 17 Abs. 1
1 Die kantonalen Krebsregister und das Kinderkrebsregister können die eingehenden Daten zu einer Patientin oder einem Patienten, von der oder dem sie bisher keine Daten registriert haben, registrieren, sofern die Patientin oder der Patient innerhalb von drei Monaten nach Eingang der ersten Meldung zu einer Krebserkrankung nicht Widerspruch erhoben hat.
Art. 30 Abs. 3 und 4
Aufgehoben
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
SR ..........
1 SR 818.331
2021–......