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Vernehmlassung 2021/65: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) · 3 Seiten
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Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen) Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung 2 vom 10. Mai 20001 zum Arbeitsgesetz wird wie folgt geändert:
Art. 34a Dienstleistungsbetriebe in den Bereichen Beratung, Wirtschaftsprüfung und Treuhand
1Betriebe, die hauptsächlich Dienstleistungen in den Bereichen Rechts-, Steuer-, Unternehmens-, Management- oder Kommunikationsberatung, Wirtschaftsprüfung oder Treuhand anbieten, dürfen erwachsene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen, nach dem Jahresarbeitszeitmodell gemäss Absatz 3 beschäftigen:
a. Sie verfügen bei ihrer Arbeit über eine grosse Autonomie und können ihre Arbeitszeiten mehrheitlich selber festsetzen.
b. Sie haben eine Vorgesetztenfunktion inne oder sind Spezialisten und Spezialistinnen in einem Bereich nach Absatz 1.
c. Sie verfügen über ein Bruttojahreseinkommen, einschliesslich Boni, von mehr als 120 000 Franken, wobei sich der Betrag von 120 000 Franken bei Teilzeitanstellung anteilsmässig reduziert, oder sie verfügen über einen Abschluss mindestens auf Bachelorstufe, auf Berufsbildungsstufe 6 des Nationalen Qualifikationsrahmens oder einen gleichwertigen höheren Bildungsabschluss.
2Die Beschäftigung nach diesem Jahresarbeitszeitmodell muss zwischen dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin und dem Arbeitgeber schriftlich vereinbart werden. In der Vereinbarung wird insbesondere die Anzahl der pro Kalender- oder Geschäftsjahr zu arbeitenden Stunden (Jahresstundensoll) und die Abgeltung der Überstunden festgelegt. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin und der Arbeitgeber können die Vereinbarung jederzeit unter Berücksichtigung der Bestimmungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäss Obligationenrecht2 (OR) widerrufen.
3Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen nach diesem Jahresarbeitszeitmodell gelten die folgenden Vorschriften:
a. Die wöchentliche Arbeitszeit darf in jedem Fall höchstens 63 Stunden und im Jahresdurchschnitt höchstens 45 Stunden betragen, wobei sich das maximale Jahresstundensoll bei Teilzeitanstellung anteilsmässig reduziert; die Bestimmungen zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit und Überzeit sind nicht anwendbar.
b. Am Ende des Kalender- oder Geschäftsjahres darf der Saldo der über das vereinbarte Jahresstundensoll geleisteten Stunden nicht mehr als 170 Stunden betragen, wobei sich diese Obergrenze bei Teilzeitanstellung anteilsmässig reduziert.
c. Die über dem Jahresstundensoll geleisteten Stunden müssen durch Freizeit von wenigstens gleicher Dauer im folgenden Kalender- oder Geschäftsjahr ausgeglichen werden oder es muss für sie ein Lohnzuschlag von mindestens 25 Prozent ausgerichtet werden.
d. Der Zeitraum der Tages- und Abendarbeit darf, mit Einschluss der Pausen und der Überzeitarbeit, höchstens 15 Stunden betragen.
e. Die tägliche Ruhezeit muss mindestens 9 Stunden betragen; im Durchschnitt von vier Wochen muss sie 12 Stunden betragen.
f. Für höchstens fünf Stunden an höchstens 6 Sonntagen pro Jahr ist Sonntagsarbeit ohne behördliche Bewilligung erlaubt.
g. Die geleistete tägliche Arbeitszeit ist zu erfassen; die Artikel 73a und 73b ArGV 13 sind nicht anwendbar.
4Arbeitgeber, die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen nach diesem Jahresarbeitszeitmodell beschäftigen, müssen unter Mitwirkung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmervertretung Präventionsmassnahmen im Bereich des Gesundheitsschutzes treffen, die insbesondere die psychosozialen Risiken abdecken.
1 SR 822.112
2 SR 220
3 SR 822.111
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