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Vernehmlassung 2021/76: Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG): Covid-19-Test bei der Ausschaffung · 2 Seiten
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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) (Covid-19-Test bei der Ausschaffung)
Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …,
beschliesst:
I
Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 20051 wird wie folgt geändert:
Art. 72 Covid-19-Test bei der Ausschaffung
1Ausländerinnen und Ausländer sind zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung (Art. 64), der Ausweisung (Art. 68) oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abisStGB2 oder Artikel 49a oder 49abisMStG3 verpflichtet, sich einem Covid-19-Test zu unterziehen, wenn dies aufgrund der Einreisevoraussetzungen des Heimat- oder Herkunftsstaates oder des zuständigen Dublin-Staates oder der Vorgaben des transportierenden Luftverkehrsunternehmens verlangt wird.
2Wird die Verpflichtung nach Absatz 1 nicht eingehalten, so können die für den Vollzug der Wegweisung, der Ausweisung oder der Landesverweisung zuständigen Behörden eine betroffene Person gegen ihren Willen einem Covid-19-Test zuführen, wenn der Vollzug nicht durch andere mildere Mittel sichergestellt werden kann. Während der Durchführung des Covid-19-Tests darf kein Zwang ausgeübt werden, der die Gesundheit der betroffenen Person gefährden könnte.
3Die Covid-19-Tests werden durch dafür spezifisch geschultes Personal durchgeführt. Ist dieses der Ansicht, dass die Durchführung des Tests die Gesundheit der betroffenen Person gefährden könnte, so führt es den Test nicht durch.
1 SR 142.20
2 SR 311.0
3 SR 321.0
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