Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/78: Änderung von Artikel 117 Absatz 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) · 5 Seiten

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Die Änderung von Artikel 117 Absatz 1 UVV verursacht keine Mehrkosten für den Bund. Soweit der Bund die von ihm als Arbeitgeber zu finanzierenden UVG-Prämien in Raten bezahlen sollte, würde die Verordnungsänderung mit den reduzierten Zuschlägen zu Einsparungen führen.

5.2 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden sowie auf die urbanen Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden sowie auf die urbanen Zentren, Agglomerationen und Berggebiete sind aufgrund der vorliegenden Verordnungsrevision keine zu erwarten. Dort, wo öffentliche Verwaltungen als Arbeitgeber fungieren und mit ihren UVG-Versicherern eine ratenweise Bezahlung der Prämien vereinbart haben, bezahlen diese nach dieser Verordnungsänderung weniger hohe Zuschläge.

5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Es sind nur geringfügige wirtschaftliche Auswirkungen der Verordnungsänderung auf die Volkswirtschaft zu erwarten. Die Arbeitgeber sind in der obligatorischen Unfallversicherung gemäss UVG die Versicherungsnehmer. Arbeitgeber, die mit ihrem UVG-Versicherer eine ratenweise Bezahlung der Prämien vereinbart haben, zahlen nach dieser Verordnungsänderung geringere Zuschläge.

6. Inkraftsetzung

Die Änderung der Verordnung soll auf den 1. Januar 2023 in Kraft treten.