Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/78: Änderung von Artikel 117 Absatz 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) · 5 Seiten

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wirke in diesem Umfeld ungewöhnlich und werde von den Versicherungsnehmern – den Arbeitgebern – immer weniger verstanden. Denn diese bekommen die Zinssituation auch auf dem eigenen Bank- oder Postkonto zu spüren (mit Null- respektive Negativzinsen).

Zur Begründung des Antrags wird weiter ausgeführt, dass der Ratenzahlungszuschlag neben der Entschädigung für den entgangenen Vermögensertrag aufgrund der späteren Zahlungseingänge auch eine Entschädigung für das höhere Ausfallrisiko sowie für den administrativen Mehraufwand beinhalte (Druck Rechnungen, Mahnungen, Porti). Letzteres habe sich jedoch im Vergleich zur Situation bei Einführung des UVG deutlich reduziert (automatisierte Prozesse, elektronische Zahlungsprozesse etc.).

3. Beantragte Verordnungsänderung

Um eine einheitliche Rechtsanwendung im UVG sicherzustellen, sollen weiterhin fixe Ratenzahlungs-Zuschläge in der Verordnung (Art. 117 Abs. 1 UVV) festgelegt werden. Da sich diese primär am Niveau der Marktzinsen für den entgangenen Vermögensertrag der Versicherer orientieren müssen, soll der Zuschlag bei halbjährlicher Bezahlung 0,250 Prozent und bei vierteljährlicher Bezahlung 0,375 Prozent der Jahresprämie betragen, was dem Niveau eines Jahreszinssatzes von 1 Prozent entspricht. Sollten sich die Zinsen in Zukunft erheblich erhöhen, könnte mittels einer Verordnungsänderung eine zeitnahe Anpassung erfolgen. Zudem soll den Versicherern in Artikel 117 Absatz 1 UVV neu die Möglichkeit eingeräumt werden, die ratenweise Prämienzahlung bei Zahlungsverzug des Arbeitgebers oder des freiwillig Versicherten mit mehr als einer Ratenzahlung aufzuheben. Mit der Aufhebung des Prämienzahlungsmodus wird der Restbetrag der Prämie fällig. Auf der anderen Seite soll Artikel 117 Absatz 2 UVV betreffend Verzugszinsen unverändert bleiben. Entsprechend beträgt die Zahlungsfrist für den Restbetrag der Prämie einen Monat. Nach dieser Frist ist pro Monat 0,5 Prozent Verzugszins zu erheben.

Diese Änderungen von Artikel 117 Absatz 1 UVV haben unmittelbare Auswirkung auf den Typenvertrag nach Artikel 59a UVG, weil dort die Zuschläge für eine ratenweise Prämienzahlung ausdrücklich erwähnt werden. Aufgrund der Änderungen von Artikel 117 Absatz 1 UVV muss daher auch der Typenvertrag angepasst werden. Der revidierte Typenvertrag soll dem Bundesrat nach durchgeführtem Vernehmlassungsverfahren zur Verordnungsänderung mit einem parallelen Antrag zur Genehmigung unterbreitet werden (Art. 59a Abs. 3 UVG).

4. Erläuterungen zu Art. 117 Abs. 1 UVV (neu)

Es werden die bisher festgesetzten Zuschläge für eine ratenweise Prämienzahlung geändert. Demnach ändern zwei Zahlen: Der Zuschlag für eine halbjährliche Prämienzahlung wird von 1,250 Prozent auf 0,250 Prozent und derjenige für eine vierteljährliche Prämienzahlung von bisher 1,875 auf 0,375 Prozent gesenkt. Zudem wird neu die Möglichkeit der Aufhebung der ratenweisen Prämienzahlung durch den Versicherer bei Zahlungsverzug des Versicherungsnehmers festgehalten.

5. Finanzielle Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund