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Vernehmlassung 2021/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) (Datenaustausch, Risikoausgleich) · 3 Seiten
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Bundesgesetz über die Krankenversicherung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 16a Massgebender Versichertenbestand für den Risikoausgleich
1Zum massgebenden Versichertenbestand für den Risikoausgleich gehören alle Versicherten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung mit Ausnahme folgender Versicherten:
a. Versicherte, die am 31. Dezember des betreffenden Jahres unter 19 Jahre alt sind (Kinder);
b. Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, die sich in der Schweiz aufhalten und Sozialhilfe beziehen;
c. Versicherte, die gestützt auf das Übereinkommen vom 30. November 19793 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer der schweizerischen Krankenversicherung unterstellt sind;
d. Versicherte, die der Versicherer seit einer bestimmten Anzahl Monate nicht mehr kontaktieren kann.
2Die Verwaltungsbehörden der Kantone und Gemeinden sowie, subsidiär, des Bundes geben den Versicherern sowie der gemeinsamen Einrichtung (Art. 18) auf schriftliche Anfrage hin kostenlos die Daten bekannt, die für die Ermittlung der Versicherten nach Absatz 1 Buchstabe b notwendig sind.
3Der Bundesrat legt die Anzahl Monate nach Absatz 1 Buchstabe d fest.
4Versicherte, die im Ausland wohnen, werden für die Berechnung des Risikoausgleichs einem Kanton zugeordnet. Der Bundesrat legt fest, welchem Kanton sie zugeordnet werden und regelt das entsprechende Verfahren.
Art. 16b
Bisher Art. 16a
Art. 17 Abs. 4
4Bei den Versicherten, die im Ausland wohnen (Art. 16a Abs. 4), werden die vom Bundesrat festgelegten weiteren Indikatoren gemäss der prozentualen Häufigkeit der Fälle in der gesamten Schweiz nach Alter und Geschlecht angewendet.
Art. 17a Abs. 1
1Die gemeinsame Einrichtung führt innerhalb der einzelnen Kantone den Risikoausgleich unter den Versicherern für alle Versicherten durch, die zum massgebenden Versichertenbestand nach Artikel 16a Absatz 1 gehören.