Vorlage

Vernehmlassung 2021/82: Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1148 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 46 Seiten

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15.7.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 251/87

ANHANG V

ZENTRALE LEISTUNGSINDIKATOREN IM SINNE DES ARTIKELS 27 ABSATZ 1 Spezifisches Ziel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a

1. Zahl der im Pool für technische Ausrüstung der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache registrierten

Ausrüstungsgegenstände.

2. Zahl der der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache zur Verfügung gestellten Ausrüstungsgegenstände.

3. Zahl der eingeführten/verbesserten Formen der Zusammenarbeit der nationalen Behörden mit dem nationalen

EUROSUR-Koordinierungszentrum.

4. Zahl der Grenzübertritte durch automatisierte Grenzkontrollsysteme und e-Gates.

5. Zahl der im Rahmen von Schengen-Evaluierungen und Schwachstellenbeurteilungen abgegebenen Empfehlungen im

Bereich Grenzverwaltung, die umgesetzt wurden.

6. Zahl der Teilnehmer, die drei Monate nach einer Aus- und Fortbildungsmaßnahme mitgeteilt haben, dass sie die

während der Aus- und Fortbildung erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen anwenden.

7. Zahl der Personen, die an Grenzübergangsstellen internationalen Schutz beantragt haben.

8. Zahl der Personen, denen die Einreise von Grenzbehörden verweigert wurde.

Spezifisches Ziel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b

1. Zahl der neuen/aufgerüsteten Konsulate außerhalb des Schengen-Raums:

1.1. davon Zahl der Konsulate, die zur Verbesserung der Kundenfreundlichkeit für Visumantragsteller aufgerüstet wurden.

2. Zahl der im Rahmen von Schengen-Evaluierungen abgegebenen Empfehlungen im Bereich der gemeinsamen

Visumpolitik, die umgesetzt wurden.

3. Zahl der auf digitalem Wege gestellten Visumanträge.

4. Zahl der eingeführten/verbesserten Formen der Zusammenarbeit von Mitgliedstaaten bei der Bearbeitung von

Visumanträgen.

5. Zahl der Teilnehmer, die drei Monate nach einer Aus- und Fortbildungsmaßnahme mitgeteilt haben, dass sie die

während der Aus- und Fortbildung erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen anwenden.