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Vernehmlassung 2021/82: Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1148 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 46 Seiten

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15.7.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 251/85

2. Im Rahmen des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b angegebenen spezifischen Ziels wird aus dem Instrument insbesondere Folgendes unterstützt:

a) Infrastruktur und Gebäude, die für die Bearbeitung von Visumanträgen und die konsularische Zusammenarbeit

benötigt werden, einschließlich Sicherheitsmaßnahmen, und sonstige Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Dienstleistungen für Visumantragsteller;

b) Betriebsausrüstung und IKT-Systeme, die für die Bearbeitung von Visumanträgen und die konsularische

Zusammenarbeit benötigt werden;

c) Schulung des konsularischen und sonstigen Personals, das an der gemeinsamen Visumpolitik und der

konsularischen Zusammenarbeit beteiligt ist;

d) Austausch von bewährten Verfahren und Austausch von Sachverständigen, einschließlich der Entsendung von

Sachverständigen, sowie Stärkung der Fähigkeit europäischer Netze, die Strategien und Ziele der Union zu bewerten, zu fördern, zu unterstützen und weiterzuentwickeln;

e) Studien, Pilotprojekte und sonstige einschlägige Maßnahmen, beispielsweise Maßnahmen die auf die Verbesserung

des Wissensstands durch Analysen, Überwachung und Evaluierung abzielen;

f) Maßnahmen zur Entwicklung innovativer Methoden oder zum Einsatz neuer Technologien, die sich möglicherweise

auf andere Mitgliedstaaten übertragen lassen, insbesondere Projekte zur Erprobung und Validierung der Ergebnisse von der Union finanzierter Forschungsprojekte;

g) Vorbereitung, Überwachung sowie administrative und technische Maßnahmen, unter anderem zur Stärkung der

Steuerung des Schengen-Raums durch Entwicklung und Durchführung des mit der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 eingeführten Evaluierungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands, einschließlich Reisekosten für Sachverständige der Kommission und der Mitgliedstaaten, die an Ortsbesichtigungen teilnehmen;

h) Sensibilisierung der Interessenträger und der breiten Öffentlichkeit für die Visumpolitik, einschließlich

institutioneller Kommunikation der politischen Prioritäten der Union;

i) Entwicklung von statistischen Instrumenten, Methoden und Indikatoren unter Beachtung des Grundsatzes des

Diskriminierungsverbots;

j) Betriebskostenunterstützung für die Umsetzung der gemeinsamen Visumpolitik;

k) Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Erteilung von Visa, einschließlich Visa mit räumlich beschränkter

Gültigkeit gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 die aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen ausgestellt wurden.

3. Im Rahmen des in Artikel 3 Absatz 1 angegebenen politischen Ziels wird aus dem Instrument insbesondere Folgendes unterstützt:

a) Infrastruktur und Gebäude, die für das Hosting von IT-Großsystemen und Komponenten der zugehörigen

Kommunikationsinfrastruktur benötigt werden;

b) Ausstattung und Kommunikationssysteme, die für das reibungslose Funktionieren von IT-Großsystemen erforderlich

sind;

c) Schulungs- und Kommunikationsmaßnahmen in Bezug auf IT-Großsysteme;

d) Entwicklung und Modernisierung von IT-Großsystemen;

e) Studien, Konzeptnachweise, Pilotprojekte und sonstige einschlägige Maßnahmen im Zusammenhang mit der

Implementierung von IT-Großsystemen, einschließlich ihrer Interoperabilität;

f) Maßnahmen zur Entwicklung innovativer Methoden oder zum Einsatz neuer Technologien, die sich möglicherweise

auf andere Mitgliedstaaten übertragen lassen, insbesondere Projekte zur Erprobung und Validierung der Ergebnisse von der Union finanzierter Forschungsprojekte;

g) Entwicklung von statistischen Instrumenten, Methoden und Indikatoren für IT-Großsysteme im Bereich

Visumspolitik und Grenzen unter Beachtung des Grundsatzes des Diskriminierungsverbots;

h) Maßnahmen zur Verbesserung der Datenqualität der in IKT-Systemen gespeicherten Daten und verbesserte

Inanspruchnahme der Rechte betroffener Personen auf Informationen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, Zugang zu ihnen, die Berichtigung und Löschung dieser Daten und die Einschränkung ihrer Verarbeitung;

i) Betriebskostenunterstützung für die Implementierung von IT-Großsystemen.