Vorlage

Vernehmlassung 2021/82: Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1148 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 46 Seiten

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L 251/84 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.7.2021

ANHANG III

Gegenstand der unterstützung

1. Im Rahmen des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a angegebenen spezifischen Ziels wird aus dem Instrument insbesondere Folgendes unterstützt:

a) Infrastruktur, Gebäude, Systeme und Dienstleistungen, die an Grenzübergangsstellen und für die Grenzüberwachung

zwischen Grenzübergangsstellen benötigt werden;

b) Betriebsausrüstung, einschließlich Transportmitteln und IKT-Systemen, die für wirksame und sichere

Grenzkontrollen an Grenzübergangsstellen und für die Grenzüberwachung entsprechend den von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache entwickelten Standards benötigt werden, sofern solche Standards vorhanden sind;

c) Schulungen, die die integrierte europäische Grenzverwaltung betreffen oder zu seiner Entwicklung beitragen, unter

Berücksichtigung der operativen Erfordernisse und Risikoanalysen — einschließlich der Probleme, die in den in Artikel 13 Absatz 7 aufgeführten Empfehlungen genannt sind — und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte;

d) gemeinsame Entsendung von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen in Drittstaaten nach Maßgabe der

Verordnung (EU) 2019/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und Entsendung von Grenzschutzbeamten und anderen Sachverständigen in Mitgliedstaaten oder aus einem Mitgliedstaat in einen Drittstaat, Verstärkung der Zusammenarbeit und der operativen Kapazität der Netze von Sachverständigen oder Verbindungsbeamten sowie Austausch bewährter Verfahren und Stärkung der Fähigkeit europäischer Netze, die Strategien der Union zu bewerten, zu fördern, zu unterstützen und weiterzuentwickeln;

e) Austausch von bewährten Verfahren und von Fachwissen, Studien, Pilotprojekten und sonstige einschlägige

Maßnahmen zur Umsetzung oder Entwicklung einer integrierten europäischen Grenzverwaltung, darunter Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Europäischen Grenz- und Küstenwache wie Aufbau gemeinsamer Kapazitäten, gemeinsame Auftragsvergabe, Festlegung gemeinsamer Normen und sonstige Maßnahmen zur Vereinfachung der Zusammenarbeit und der Koordinierung zwischen der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und den Mitgliedstaaten sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit der Überführung von schutzbedürftigen Personen, die Hilfe benötigen, und von Personen, die internationalen Schutz benötigen oder beantragen wollen;

f) Maßnahmen zur Entwicklung innovativer Methoden oder zum Einsatz neuer Technologien, die sich möglicherweise

auf andere Mitgliedstaaten übertragen lassen, insbesondere Maßnahmen zur Anwendung der Ergebnisse von Projekten im Bereich der Sicherheitsforschung, sofern diese nach Einschätzung der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache im Einklang mit Artikel 66 der Verordnung (EU) 2019/1896 zum Ausbau der operativen Kapazitäten der Europäischen Grenz- und Küstenwache beitragen;

g) Vorbereitung, Überwachung sowie administrative und technische Maßnahmen, die für die Umsetzung der Strategien

im Bereich Außengrenzen erforderlich sind, unter anderem zur Stärkung der Steuerung des Schengen-Raums durch Entwicklung und Durchführung des Evaluierungsmechanismus aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und der Verordnung (EU) 2016/399, einschließlich Reisekosten für Sachverständige der Kommission und der Mitgliedstaaten, die an Ortsbesichtigungen teilnehmen, sowie Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen im Anschluss an Schwachstellenbeurteilungen, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/1896 durchgeführt wurden;

h) Maßnahmen zur Verbesserung der Datenqualität der in IKT-Systemen gespeicherten Daten und verbesserte

Inanspruchnahme des Rechts betroffener Personen auf Informationen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und auf Zugang zu ihnen sowie auf die Berichtigung und Löschung dieser Daten und die Einschränkung ihrer Verarbeitung;

i) Identifizierung, Abnahme von Fingerabdrücken, Registrierung, Sicherheitskontrollen, Befragung, Bereitstellung von

Informationen, medizinische Untersuchung, Überprüfung der Schutzbedürftigkeit und erforderlichenfalls medizinische Versorgung und Überführung von Drittstaatsangehörigen in das entsprechende Verfahren an den Außengrenzen;

j) Maßnahmen zur besseren Sensibilisierung der Interessenträger und der breiten Öffentlichkeit für die Strategien im

Bereich Außengrenzen, einschließlich institutioneller Kommunikation der politischen Prioritäten der Union;

k) Entwicklung von statistischen Instrumenten, Methoden und Indikatoren, die den Grundsatz der Nichtdiskri

minierung einhalten;

l) Betriebskostenunterstützung für die Umsetzung der integrierten europäischen Grenzverwaltung.

(1) Verordnung (EU) 2019/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Schaffung eines europäischen Netzes von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 88).