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Vernehmlassung 2021/90: Umsetzung des Verbots zur Gesichtsverhüllung (Art. 10a BV): Änderung des StGB · 2 Seiten

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Schweizerisches Strafgesetzbuch (Umsetzung von Art. 10a BV)

vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...1

beschliesst:

I

Das Strafgesetzbuch2 wird wie folgt geändert:

Art. 332a

Übertretung des1 Wer sein Gesicht an öffentlichen oder an privaten Orten verhüllt, die der Allgemein-Gesichtsverhül-

lungsverbots heit zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Nutzung offenstehen, wird mit Busse bestraft.

2 Nicht strafbar sind Gesichtsverhüllungen:

a. in Sakralstätten;

b. zum Schutz und zur Wiederherstellung der Gesundheit;

c. zur Gewährleistung der Sicherheit;

d. zum Schutz vor klimatischen Bedingungen;

e. zur Pflege des einheimischen Brauchtums sowie bei künstlerischen und unterhaltenden Darbietungen;

f. bei Auftritten zu Werbezwecken;

g. bei Einzelauftritten und Versammlungen im öffentlichen Raum, wenn die Gesichtsverhüllung zur Ausübung der Grundrechte der Meinungsäusserungsfreiheit oder der Versammlungsfreiheit notwendig ist oder wenn es sich dabei um eine bildliche Meinungsäusserung handelt, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht beeinträchtigt.

SR ..........

1 BBl ...

2 SR 311.0

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