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Vernehmlassung 2022/10: 16.504 n Pa. Iv. Giezendanner. Sicherstellung der Blutversorgung und Unentgeltlichkeit der Blutspende · 3 Seiten
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Vorentwurf Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG)
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom ...1
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...2,
beschliesst:
I
Das Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 20003 wird wie folgt geändert:
Einfügen nach dem Gliederungstitel des 2. Kapitels 6. Abschnitt
Art. 33a Unentgeltlichkeit der Blutspende
1Es ist verboten, für die Spende von menschlichem Blut einen finanziellen Gewinn oder einen anderen Vorteil anzubieten, zu gewähren, zu fordern oder anzunehmen.
2Nicht als finanzieller Gewinn oder anderer Vorteil gilt:
a. der Ersatz des Erwerbsausfalls und des Aufwandes, die der spendenden Person unmittelbar entstehen;
b. der Ersatz von Schäden, welche die spendende Person durch die Blutspende erleidet;
c. eine nachträgliche symbolische Geste der Dankbarkeit.
SR ..........
1BBl ...
2BBl ...
3 SR 812.21
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