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Vernehmlassung 2022/10: 16.504 n Pa. Iv. Giezendanner. Sicherstellung der Blutversorgung und Unentgeltlichkeit der Blutspende · 3 Seiten
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Heilmittelgesetz «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 35 Abs. 1bis
1bisBlut und labile Blutprodukte, die für Transfusionen eingeführt werden, müssen den Anforderungen an die Unentgeltlichkeit der Blutspende nach Artikel 33a genügen.
Art. 36 Abs. 2bis
2bisDie Ausschlusskriterien dürfen niemanden diskriminieren, namentlich nicht wegen der sexuellen Orientierung.
Art. 41 Sachüberschrift
Weitere Sicherheitsbestimmungen
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Kapitels 7. Abschnitt
Art. 41a Finanzhilfen
1Der Bund kann die Sicherstellung des sicheren Umgangs mit Blut und labilen Blutprodukten mit Finanzhilfen fördern, wenn eine hinreichende Versorgung der Bevölkerung nicht anderweitig gewährleistet werden kann.
2Er kann die Finanzhilfen im Rahmen der bewilligten Kredite in Form von Grundbeiträgen, Investitionsbeiträgen und projektgebundenen Beiträgen leisten.
3Er kann die Beiträge nur ausrichten, wenn die Empfängerin:
a. über das Wissen und die Fähigkeit zur Sicherstellung des sicheren Umgangs mit Blut und labilen Blutprodukten verfügt;
b. zu einer hinreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Blut und labilen Blutprodukten beiträgt;
c. zusichert, die zu fördernde Aufgabe vorrangig zugunsten der Bevölkerung zu erfüllen;
d. die zu fördernde Aufgabe zweckmässig, kostengünstig und mit einem minimalen administrativen Aufwand erfüllt;
e. die ihr zumutbaren Eigenleistungen zur Sicherstellung eines sicheren Umgangs mit Blut und labilen Blutprodukten erbringt; und
f. die ihr zumutbaren Selbsthilfemassnahmen ergreift und die übrigen Finanzierungsmöglichkeiten ausschöpft.
Art. 82 Abs. 1 dritter Satz
1... Für den Vollzug von Artikel 41a und des 4. Kapitels 2a. Abschnitt ist das BAG zuständig. ...