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Vernehmlassung 2022/56: Revision von Verordnungen im Tierschutzbereich · 2 Seiten

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Verordnung des BLV über die Haltung von Versuchstieren und die Erzeugung gentechnisch veränderter Tiere sowie über die Verfahren bei Tierversuchen

(Tierversuchsverordnung)

Änderung vom …

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)

verordnet:

I

Die Tierversuchsverordnung vom 12. April 20101 wird wie folgt geändert:

Art. 10 Abs. 3 Bst. a

3Bei kleinen Nagetieren sind als kombinierte Markierungs- und Genotypisierungsmethoden zulässig:

a. Amputation des ersten Glieds einer Zehe in den ersten sieben Tagen nach der Geburt; es dürfen maximal zwei Zehenspitzen pro Tier amputiert werden;

Art. 17 Abs. 2 Bst. e

2Die provisorische Meldung muss folgende Angaben enthalten:

e. geplante Abbruchkriterien.

Art. 18 Abs. 2 Bst. cbis

2Die definitive Meldung muss folgende Angaben enthalten:

cbis. anzuwendende Abbruchkriterien;

Art. 29 Abs. 1 und 1bis

1Meldungen über Versuchstierhaltungen müssen pro Kalenderjahr folgende Angaben enthalten:

SR ..........

1 SR 455.163

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