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Vernehmlassung 2022/56: Revision von Verordnungen im Tierschutzbereich · 2 Seiten
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Verordnung des BLV über die Haltung von Versuchstieren und die Erzeugung gentechnisch veränderter Tiere sowie über die Verfahren bei Tierversuchen
(Tierversuchsverordnung)
Änderung vom …
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)
verordnet:
I
Die Tierversuchsverordnung vom 12. April 20101 wird wie folgt geändert:
Art. 10 Abs. 3 Bst. a
3Bei kleinen Nagetieren sind als kombinierte Markierungs- und Genotypisierungsmethoden zulässig:
a. Amputation des ersten Glieds einer Zehe in den ersten sieben Tagen nach der Geburt; es dürfen maximal zwei Zehenspitzen pro Tier amputiert werden;
Art. 17 Abs. 2 Bst. e
2Die provisorische Meldung muss folgende Angaben enthalten:
e. geplante Abbruchkriterien.
Art. 18 Abs. 2 Bst. cbis
2Die definitive Meldung muss folgende Angaben enthalten:
cbis. anzuwendende Abbruchkriterien;
Art. 29 Abs. 1 und 1bis
1Meldungen über Versuchstierhaltungen müssen pro Kalenderjahr folgende Angaben enthalten:
SR ..........
1 SR 455.163
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