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Vernehmlassung 2022/58: Pa.Iv. Beseitigung und Verhinderung der Inländerinnen- und Inländerdiskriminierung beim Familiennachzug · 2 Seiten
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Bundesgesetz Vorentwurf über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG)
Änderung vom ….
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom …1
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom …2
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 20053 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration wird wie folgt geändert:
Art. 42 Abs. 1 und 2
1Ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Sie müssen über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügen. Als Familienangehörige gelten:
a. der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;
b. die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird.
2Aufgehoben
Art. 47 Abs. 2 und 3
2Diese Fristen gelten nicht für den Familiennachzug nach Artikel 42.
3Die Fristen beginnen mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses.
1 BBl 20XX …
2 BBl 20XX …
3 SR 142.20 2021–......