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Vernehmlassung 2022/64: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung; Verhandlung der Tarife der Analysenliste · 2 Seiten
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Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Verhandlungstarife der Analysenliste)
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom [Datum]1,
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 18. März 19942 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 52 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1
1Nach Anhören der zuständigen Kommissionen und unter Berücksichtigung der Grundsätze nach den Artikeln 32 Absatz 1 und 43 Absatz 6:
a. erlässt das EDI:
1. eine Liste der Analysen,
3Arzneimittel und der Untersuchung oder der Behandlung dienende Mittel und Gegenstände dürfen höchstens nach den Tarifen, Preisen und Vergütungsansätzen gemäss Absatz 1 verrechnet werden. Das EDI kann die der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 bezeichnen, für die ein Tarif nach Artikel 46 vereinbart werden kann.
II
Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
1Das EDI bleibt längstens während drei Jahren ab Inkrafttreten der Änderung vom ... für den Erlass der Liste der Analysen mit Tarif zuständig. Die vom EDI erlassene Liste der Analysen mit Tarif ist für die Leistungserbringer und Versicherer jeweils so lange anwendbar, bis durch die zuständigen Behörden genehmigte Tarifverträge
1BBl 20XX …
2 SR 832.10
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