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Vernehmlassung 2022/74: Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Ausnahme für Arbeitnehmende von neu gegründeten Betrieben) · 3 Seiten
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einschliesslich Boni, von mehr als 120 000 Franken oder einen höheren Bildungsabschluss verfügen, bei ihrer Arbeit über eine grosse Autonomie verfügen, ihre Arbeitszeit mehrheitlich selber festsetzen können, der Nichtanwendbarkeit dieses Gesetzes schriftlich zugestimmt haben und in einem Betrieb tätig sind, der hauptsächlich Dienstleistungen erbringt;
Art. 3a
Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Gesundheitsschutz (Art. 6, 35 und 36a) sind jedoch anwendbar:
d. auf Arbeitnehmende von Betrieben in den ersten fünf Jahren seit Firmengründung, die aufgrund eines Mitarbeiterbeteiligungsmodells am Unternehmenserfolg beteiligt sind.
Minderheit (Feller, Aeschi Thomas, Amaudruz, Burgherr, Dettling, Friedli Esther, Gössi, Matter Thomas, Sauter, Schneeberger, Tuena)
d. Streichen
II
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.