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Vernehmlassung 2022/75: Bundesgesetz über die Erstreckung der Verlustverrechnung · 3 Seiten

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Gesetz «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 52 Abs. 3 zweiter und dritter Satz

3 … Ein schweizerisches Unternehmen kann Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnen, soweit diese Verluste im Betriebsstättestaat nicht bereits berücksichtigt wurden. Verzeichnet diese Betriebsstätte innert der folgenden zehn Geschäftsjahre Gewinne, so erfolgt in diesen Geschäftsjahren im Ausmass der im Betriebsstättestaat verrechneten Verlustvorträge eine Besteuerung. …

Art. 67 Abs. 1

1 Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus zehn der Steuerperiode (Art. 79) vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.

Art. 205g Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …

1 Für Verluste einer ausländischen Betriebsstätte eines schweizerischen Unternehmens, die vor der Steuerperiode 2020 eingetreten sind, gilt weiterhin Artikel 6 Absatz 3 des bisherigen Rechts.

2 Für Verluste aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, die vor der Steuerperiode 2020 eingetreten sind, gilt weiterhin Artikel 31 Absatz 1 des bisherigen Rechts.

Art. 207c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …

1 Für Verluste einer ausländischen Betriebsstätte eines schweizerischen Unternehmens, die vor der Steuerperiode 2020 eingetreten sind, gilt weiterhin Artikel 52 Absatz 3 des bisherigen Rechts.

2 Für Verluste, die vor der Steuerperiode 2020 eingetreten sind, gilt weiterhin Artikel 67 Absatz 1 des bisherigen Rechts.

2. Steuerharmonisierungsgesetz vom 14. Dezember 19903

Art. 10 Abs. 2

2 Verluste aus den zehn der Steuerperiode (Art. 15) vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.

Art. 25 Abs. 2

2 Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus den zehn der Steuerperiode (Art. 31 Abs. 2) vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei

3 SR 642.14