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Vernehmlassung 2022/84: Änderung der Ausführungsverordnungen (VZAE, VVWAL, AsylV 2) zum Ausländer- und Integrationsgesetz und zum Asylgesetz (Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme) · 3 Seiten
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Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 24. Oktober 20071 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit wird wie folgt geändert:
Art. 31 Abs. 3
3Für die Ausübung einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit ist keine Bewilligung erforderlich.
4Aufgehoben
Art. 53a
(Art. 30 Abs. 1 Bst. l AIG; Art. 43 Abs. 4 und 75 Abs. 4 AsylG)
Für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige, die an einem Beschäftigungsprogramm teilnehmen, gelten die in diesem Beschäftigungsprogramm festgesetzten Bedingungen.
Art. 65 Abs. 4 Bst. a, Abs. 7 und 8
4Die Meldung der Daten nach Absatz 2 kann durch eine Drittperson erfolgen, wenn diese:
a. bei behördlich beauftragten Anbietern von Massnahmen die berufliche Ein- oder Wiedereingliederung unterstützt; oder
7Von der Meldepflicht ausgenommen ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit:
SR ..........
1 SR 142.201
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