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Vernehmlassung 2022/84: Änderung der Ausführungsverordnungen (VZAE, VVWAL, AsylV 2) zum Ausländer- und Integrationsgesetz und zum Asylgesetz (Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme) · 3 Seiten

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Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 24. Oktober 20071 über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit wird wie folgt geändert:

Art. 31 Abs. 3

3Für die Ausübung einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit ist keine Bewilligung erforderlich.

4Aufgehoben

Art. 53a

(Art. 30 Abs. 1 Bst. l AIG; Art. 43 Abs. 4 und 75 Abs. 4 AsylG)

Für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige, die an einem Beschäftigungsprogramm teilnehmen, gelten die in diesem Beschäftigungsprogramm festgesetzten Bedingungen.

Art. 65 Abs. 4 Bst. a, Abs. 7 und 8

4Die Meldung der Daten nach Absatz 2 kann durch eine Drittperson erfolgen, wenn diese:

a. bei behördlich beauftragten Anbietern von Massnahmen die berufliche Ein- oder Wiedereingliederung unterstützt; oder

7Von der Meldepflicht ausgenommen ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit:

SR ..........

1 SR 142.201

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