Vorlage

Vernehmlassung 2022/88: Änderung der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Ausnahmen des Verbots gefährlicher Arbeiten für Jugendliche ab 15 Jahren in Programmen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung) · 3 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage

Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz «%ASFF_YYYY_ID»

Arbeitswelt definieren im Anhang zu den Bildungsplänen begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes. Sie hören dazu vorgängig eine Spezialistin oder einen Spezialisten der Arbeitssicherheit gemäss der Verordnung vom 25. November 19962 über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit an.

2Jugendliche dürfen für gefährliche Arbeiten, für die im Sinne von Absatz 1 eine Ausnahme vorgesehen ist, beschäftigt werden, wenn dies zum Erreichen der Ziele der beruflichen Grundbildung oder für den Besuch von behördlich anerkannten Kursen unentbehrlich ist. Die Beschäftigung muss Gegenstand der Bildungsbewilligung nach Artikel 20 Absatz 2 BBG3 sein. Das kantonale Berufsbildungsamt hört vor Erteilung der Bildungsbewilligung die kantonale Arbeitsinspektion an.

3Das SECO kann auf Gesuch hin Ausnahmebewilligungen erteilen für die Beschäftigung von Jugendlichen für gefährliche Arbeiten, für die in den Bildungsverordnungen keine Ausnahmen vorgesehen sind, sofern dies für das Erreichen der Ziele der beruflichen Grundbildung oder für den Besuch von behördlich anerkannten Kursen unentbehrlich ist.

Art. 4b Gefährliche Arbeiten im Rahmen von Massnahmen zur beruflichen Eingliederung und zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung

1Jugendliche ab 15 Jahren dürfen für gefährliche Arbeiten auch ausserhalb der beruflichen Grundbildung beschäftigt werden, wenn die Arbeiten im Rahmen einer eidgenössischen oder kantonalen Massnahme zur beruflichen Eingliederung oder im Rahmen eines Angebots zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung gemäss Artikel 12 BBG4 ausgeführt werden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a. Die Massnahme oder das Angebot wird gemäss eidgenössischen oder kantonalen Vorgaben durch eine Behörde beaufsichtigt.

b. Es handelt sich um eine Tätigkeit, für die in einer Bildungsverordnung eine Ausnahme nach Artikel 4a Absatz 1 vorgesehen ist.

c. Der Betrieb verfügt über eine Bildungsbewilligung nach Artikel 20 Absatz 2 BBG, die die Beschäftigung Jugendlicher für gefährliche Arbeiten vorsieht.

d. Der Betrieb hält für die von den Jugendlichen ausgeführten Arbeiten die im Anhang zu den Bildungsplänen definierten begleitenden Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes nach Artikel 4a Absatz 1 ein.

e. Die Jugendlichen werden ausreichend und angemessen geschult, angeleitet und während der Ausführung der gefährlichen Arbeiten von einer befähigten, erwachsenen Person überwacht.

2Das kantonale Arbeitsinspektorat kann einem Betrieb, der nicht über eine Bildungsbewilligung nach Artikel 20 Absatz 2 BBG verfügt, auf Gesuch hin eine Ausnahmebewilligung für die Beschäftigung Jugendlicher ab 15 Jahren für gefährliche Arbeiten ausserhalb der beruflichen Grundbildung erteilen, wenn die von ihm durchgeführte

2 SR 822.116

3 SR 412.10

4 SR 412.10