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Vernehmlassung 2022/95: Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) · 2 Seiten

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Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 17. Januar 19611 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 26bisAbs. 3

3Vom statistisch bestimmten Wert nach Absatz 2 werden 10 Prozent abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1bisvon 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden zusätzlich 10 Prozent abgezogen.

II

Übergangsbestimmung zur Änderung vom …

1Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom … laufende Renten mit einem Invaliditätsgrad unter 70 Prozent, bei denen das Einkommen mit Invalidität aufgrund statistischer Werte festgelegt wurde, ist innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung eine Revision einzuleiten. Die Erhöhung der Rente erfolgt auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung.

2Wurde eine Rente vor dem Inkrafttreten der Änderung vom … wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird auf eine erneute Anmeldung eingetreten, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Berechnung des Invaliditätsgrades durch die Anwendung der Regelung von Artikel 26bisAbsatz 3 neu zu einem Rentenanspruch führt.

1 SR 831.201

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