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Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 176 Seiten
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Dünger-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Deklarierte Formen von Phosphorpento- ± 25 % relative Abweichung vom deklaxid (P2O5) rierten Wert, jedoch höchstens 2 absolute
Prozentpunkte
Deklarierte Formen von Kaliumoxid ± 25 % relative Abweichung vom dekla-(K2O) rierten Wert, jedoch höchstens 2 absolute
Prozentpunkte
Deklarierte Formen von Stickstoff (N), ± 1,5 absolute Prozentpunkte
Phosphorpentoxid (P2O5) oder Kali-
umoxid (K2O) in Zweinährstoffdüngern
Deklarierte Formen von Stickstoff (N), ± 1,9 absolute Prozentpunkte
Phosphorpentoxid (P2O5) oder Kali-
umoxid (K2O) in Dreinährstoffdüngern
Gesamt- und wasserlösliches Magnesi- - 50 und + 100 % relative Abweichung umoxid (MgO), Calciumoxid (CaO), vom deklarierten Gehalt an diesen Nähr-Schwefeltrioxid (SO3) stoffen, jedoch höchstens - 2 und + 4 ab-
solute Prozentpunkte
Gesamt- und wasserlösliches Natrium- 25 % vom deklarierten Gehalt, jedoch oxid (Na2O) höchstens 0,9 absolute Prozentpunkte,
+ 50 % vom deklarierten Gehalt, jedoch höchstens 1,8 absolute Prozentpunkte
Korngrösse ± 20 % relative Abweichung vom dekla-
rierten prozentualen Anteil des Materials, der ein bestimmtes Sieb passiert
Menge ± 1 % relative Abweichung vom dekla-
rierten Wert
Spurennährstoff Zulässige Toleranz für den deklarierten
Gehalt an Formen von Spurennährstof-
fen
Konzentration von weniger als oder ± 50 % vom deklarierten Wert
gleich 2 %
Konzentration von mehr als 2 % und we- ± 50 % vom deklarierten Wert bis zu niger als oder gleich 10 % höchstens 1,0 absolute Prozentpunkte
Konzentration von mehr als 10 % ± 1,0 absolute Prozentpunkte
Menge: ± 5 % relative Abweichung vom deklarierten Wert.