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Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 176 Seiten
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3.2 Die Auswahl der Pflanzenarten ist wissenschaftlich fundiert und entspricht
der Zielsetzung. Mögliche Alternativen und Expertenwissen werden berücksichtigt.
3.3 Praxiserfahrungen sind eingeflossen.
3.4 Die positive Wirkung hinsichtlich der Ziele ist wissenschaftlich abgesichert.
3.5 Die verwendeten Methoden werden zielführend eingesetzt.
3.6 Statistisch abgesicherte Daten sind für jede Fragestellung über mehrere Jahre
und über die repräsentativen Anbaugebiete vorhanden.
3.7 Räumlich und zeitlich sind genügend replizierte Studien vorhanden (Ge-
wächshaus-, Halbfreiland- oder Freilanduntersuchungen).
3.8 Eine klare Schlussfolgerung anhand der zu prüfenden Aspekte ist möglich.
3.9 Ein Vorschlag für ein längerfristiges Monitoring liegt vor und die erfolgreiche
Umsetzung in die Praxis ist sichergestellt.
B Für Biodiversitätsförderflächen und Nützlingsstreifen geeignete Saatmischungen
Für folgende Einsatzbereiche sind die nachfolgend bezeichneten Saatmischungen geeignet:
1. Buntbrache (Art. 55 Abs. 1 Bst. h):
a. Buntbrache Vollversion;
b. Buntbrache Grundversion.
2. Rotationsbrache (Art. 55 Abs. 1 Bst. i):
a. Rotationsbrache Vollversion;
b. Rotationsbrache Grundversion.
3. Saum auf Ackerfläche (Art. 55 Abs. 1 Bst. k):
a. Saum Trockenversion;
b. Saum Feuchtversion.
4. Nützlingsstreifen auf offener Ackerfläche (Art. 71b Abs. 1 Bst. a):
a. Nützlingsstreifen Vollversion einjährig;
b. Nützlingsstreifen Grundversion einjährig;
c. Nützlingsstreifen für Kohl einjährig;
d. Nützlingsstreifen für Sommerkulturen einjährig;
e. Nützlingsstreifen für Winterkulturen einjährig;
f. Nützlingsstreifen für die Kantone Graubünden, Tessin, Wallis einjährig;
g. Nützlingsstreifen für Kulturen auf offener Ackerfläche mehrjährig.
5. Nützlingsstreifen in Dauerkultur (Art. 71bAbs. 1 Bst. b):
a. Nützlingsstreifen für den Obstbau mehrjährig (Art. 71bAbs. 1 Bst. b Ziff. 2, 3 und 4);