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Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 176 Seiten

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a. Vorgaben bezüglich der Kommunikation sowie bezüglich des Erfahrungsaustauschs zwischen der Trägerschaft und anderen interessierten Kreisen;

b. die Kriterien, anhand derer beurteilt wird, ob mit dem unterstützten Vorhaben eine Verbesserung der Qualität und der Nachhaltigkeit erzielt worden ist;

c. erforderlichenfalls eine Pflicht der Trägerschaft, um die relevanten Indikatoren zu Beurteilung/Messung der Wirkung des unterstützten Vorhabens zu definieren und die entsprechenden Wirkungen zu messen.

Art. 11 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 23. Oktober 20132 über die Förderung von Qualität und Nachhaltigkeit in der Land- und Ernährungswirtschaft wird aufgehoben.

Art. 12 Übergangsbestimmungen

Massnahmen, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Finanzhilfe gewährt wurde, unterstehen während der Zeit, für die die Finanzhilfe gewährt wird, dem bisherigen Recht.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2 AS 2013 3879