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Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 176 Seiten
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Art. 8 Höhe der Finanzhilfen und Dauer der Gewährung
1Die Finanzhilfe beträgt höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten. Sie darf nicht höher sein als ein allfälliges Defizit .
2Für die folgenden Vorhaben beträgt der Höchstbetrag der Finanzhilfe für die gesamte Dauer:
a. für die Realisierung neuer Projektideen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c: 80 000 Franken;
b. für Vorabklärungen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d: 20 000 Franken.
3Die Maximaldauer der Gewährung der Finanzhilfen beträgt:
a. für die Entwicklung und Etablierung von Produktionsstandards sowie für die Einführung neuer Geschäftsmodelle: vier Jahre;
b. für die Realisierung neuer Projektideen sowie für Vorabklärungen: zwei Jahre.
Art. 9 Anrechenbare Kosten
1Als anrechenbare Kosten gelten Aufwendungen, die für die zweckmässige Realisierung des Vorhabens erforderlich sind und diesem direkt zugerechnet werden können.
2Anrechenbar sind insbesondere:
a. die Personalkosten, einschliesslich Arbeitsplatzkosten;
b. die Kosten für die Einführung der Produkte auf dem Markt oder der Prozesse bei den Anwendern;
c. die Kosten für die erstmalige Überprüfung oder Kontrolle der Produkte oder Prozesse;
d. die Kosten für die professionelle Unterstützung des Projekts durch Dritte.
3Nicht anrechenbar sind insbesondere:
a. Struktur-, Organisations- und Verwaltungskosten der Trägerschaften;
b. Mitgliederbeiträge an Dritte;
c. Infrastrukturkosten, mit Ausnahme der Kosten für die Entwicklung von Prototypen im Rahmen von Vorhaben nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c;
d. Kosten der einzelnen Unternehmen für die individuelle Umsetzung der Massnahme.
Art. 10 Berichterstattung, Wissensvermittlung und Auswertung
1Die Trägerschaft muss dem BLW nach Ablauf der Unterstützungsperiode einen Schlussbericht und eine Schlussabrechnung einreichen. Bei mehrjährigen Vorhaben nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b muss sie zudem periodisch einen Zwischenbericht und eine Zwischenabrechnung einreichen. Es sind die Vorgaben des BLW einzuhalten.
2Das BLW legt in der Verfügung fest: