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Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 176 Seiten
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Dünger-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Enthält ein fester organischer Dünger nur einen Nährstoff, muss der Nährstoffgehalt in Massenprozent ausgedrückt mindestens folgende Werte aufweisen:
a) 2,5 % Gesamtstickstoff (N);
b) 2 % Phosphorpentoxid (P2O5), oder
c) 2 % Kali (K2O)
Enthält ein fester organischer Dünger mehr als einen deklarierten Primärnährstoff, müssen ihre Anteile ausgedrückt in Massenprozent mindestens folgende Werte aufweisen:
a) 1 % Gesamtstickstoff (N);
b) 1 % Phosphorpentoxid (P2O5), oder
c) 1 % Kali (K2O)
Die Summe der Nährstoffgehalte muss einen Massenanteil von mindestens 4 % aufweisen.
3Der Gehalt an organischem Kohlenstoff (Corg) eines festen organischen Düngers muss in Massenprozent ausgedrückt mindestens 15 % betragen.
PFC 1(A)(II): Flüssiger organischer Dünger
1Ein flüssiger organischer Dünger hat eine flüssige Form.
2Ein flüssiger organischer Dünger muss mindestens einen der folgenden deklarierten Primärnährstoffe enthalten: Stickstoff (N), Phosphorpentoxid (P2O5) oder Kali (K2O).
Enthält ein flüssiger organischer Dünger nur einen Nährstoff, muss der Nährstoffgehalt in Massenprozent ausgedrückt mindestens folgende Werte aufweisen:
a) 2 % Gesamtstickstoff (N);
b) 1 % Gesamtphosphorpentoxid (P2O5), oder
c) 2 % Gesamtkali (K2O)
Enthält ein flüssiger organischer Dünger mehr als einen deklarierten Primärnährstoff, müssen ihre Anteile ausgedrückt in Massenprozent mindestens folgende Werte aufweisen:
a) 1 % Gesamtstickstoff (N);
b) 1 % Gesamtphosphorpentoxid (P2O5), oder
c) 1 % Gesamtkali (K2O)
Die Summe der Nährstoffgehalte muss einen Massenanteil von mindestens 3 % aufweisen.