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Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 176 Seiten

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Dünger-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Magnesium (Mg) = Magnesiumsulfat (MgSO4) × 0,202;

Natrium (Na) = Natriumoxid (Na2O) ×0,742;

Schwefel (S) = Schwefeltrioxid (SO3) × 0,4.

3 PFC-spezifische Anforderungen PFC 1: Dünger

Ein Dünger hat den Zweck, Pflanzen oder Pilze mit Nährstoffen zu versorgen.

PFC 1(A): Organischer Dünger

1Ein organischer Dünger enthält organischen Kohlenstoff (Corg) und Nährstoffe ausschliesslich biologischen Ursprungs.

2Der Gehalt an Krankheitserregern von organischen Düngern darf die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten:

Probenahmepläne Grenzwert Zu untersuchende Mikroorganismen

n c m M

Salmonella spp. Kein Befund in 25 g oder

5 00

25 ml

Escherichia coli oder Enterococcaceae 5 5 0 1000 in 1 g oder 1 ml

n = Anzahl der Proben

c = Anzahl der Proben, in denen die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, zwischen 0 und M liegt

m = Schwellenwert der als zufriedenstellend erachteten Keimzahl, ausgedrückt in KBE

M = Höchstwert für die Keimzahl, ausgedrückt in KBE

3Die in diesem Anhang vorgeschriebenen Anforderungen werden unter Bezugnahme auf organischen Kohlenstoff (Corg) ausgedrückt. Wird die Erfüllung der Anforderungen auf der Grundlage von organischer Substanz beurteilt, wird der folgende Umrechnungsfaktor angewandt:

organischer Kohlenstoff (Corg) = organische Substanz × 0,56

PFC 1(A)(I): Fester organischer Dünger

1Ein fester organischer Dünger hat eine feste Form.

2Ein fester organischer Dünger muss mindestens einen der folgenden deklarierten Primärnährstoffe enthalten: Stickstoff (N), Phosphorpentoxid (P2O5) oder Kali (K2O).