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Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 176 Seiten

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Dünger-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

a) 2,5 % Gesamtstickstoff (N), davon 1 % organischer Stickstoff (Norg);

b) 2 % Gesamtphosphorpentoxid (P2O5), oder

c) 2 % Gesamtkali (K2O)

Enthält ein fester organisch-mineralischer Dünger mehr als einen deklarierten Primärnährstoff, müssen ihre Anteile ausgedrückt in Massenprozent mindestens folgende Werte aufweisen:

a) 2 % Gesamtstickstoff (N), davon 0,5 % organischer Stickstoff (Norg);

b) 2 % Gesamtphosphorpentoxid (P2O5), oder

c) 2 % Gesamtkali (K2O)

Die Summe der Nährstoffgehalte muss einen Massenanteil von mindestens 8 % aufweisen.

3Der Gehalt an organischem Kohlenstoff (Corg) eines festen organisch-mineralischen Düngers muss in Massenprozent ausgedrückt mindestens 7,5 % betragen.

4In einem festen organisch-mineralischen Dünger muss jede physikalische Einheit die Menge an organischem Kohlenstoff (Corg) und allen Nährstoffen enthalten, die dem deklarierten Gehalt entspricht. Eine physikalische Einheit entspricht einem Einzelbestandteil eines Produkts, zum Beispiel Körnern oder Pellets.

PFC 1(B)(II): Flüssiger organisch-mineralischer Dünger

1Ein flüssiger organisch-mineralischer Dünger hat eine flüssige Form.

2Ein flüssiger organisch-mineralischer Dünger muss mindestens einen der folgenden deklarierten Primärnährstoffe enthalten: Stickstoff (N), Phosphorpentoxid (P2O5) oder Kali (K2O)

Enthält ein flüssiger organisch-mineralischer Dünger nur einen Nährstoff, muss sein Anteil ausgedrückt in Massenprozent mindestens folgende Werte aufweisen:

a) 2 % Gesamtstickstoff (N), davon 0,5 % organischer Stickstoff (Norg);

b) 2 % Gesamtphosphorpentoxid (P2O5, oder

c) 2 % Gesamtkali (K2O)

Enthält ein flüssiger organisch-mineralischer Dünger mehr als einen deklarierten Primärnährstoff, müssen ihre Anteile ausgedrückt in Massenprozent mindestens folgende Werte aufweisen:

a) 2 % Gesamtstickstoff (N), davon 0,5 % organischer Stickstoff (Norg);