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Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 176 Seiten
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Dünger-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
e) 1,5 % Gesamtcalciumoxid (CaO);
f) 1,5 % Gesamtschwefeltrioxid (SO3), oder
g) 1 % Gesamtnatriumoxid (Na2O).
Der Gesamtgehalt an Natriumoxid (Na2O) darf jedoch 40 % nicht überschreiten.
Die Summe aller deklarierten Makronährstoffgehalte muss einen Massenanteil von mindestens 18 % aufweisen.
PFC 1(C)(I)(a)(i-ii)(A): Fester anorganischer Ein- oder Mehrnährstoff- Makronährstoff-Ammoniumnitrat-Dünger mit hohem Stickstoffgehalt
1Ein fester anorganischer Ein- oder Mehrnährstoff-Makronährstoff-Ammoniumnitrat-Dünger mit hohem Stickstoffgehalt muss eine Ammoniumnitrat-(NH4NO3)- Basis und einen von Ammoniumnitrat (NH4NO3) abgeleiteten Massenanteil an Stickstoff (N) von mindestens 28 % aufweisen.
2Alle Stoffe ausser Ammoniumnitrat (NH4NO3) müssen gegenüber Ammoniumnitrat (NH4NO3) inert sein.
3Ein fester anorganischer Ein- oder Mehrnährstoff-Makronährstoff-Ammoniumnitrat-Dünger darf dem Endverwender nur verpackt zur Verfügung gestellt werden. Die Verpackung muss in der Weise oder mit einer solchen Vorrichtung geschlossen sein, dass beim Öffnen der Verschluss, das Verschlusssiegel oder die Verpackung selbst in nicht wiederherstellbarer Weise beschädigt wird. Die Verwendung von Ventilsäcken ist gestattet.
4Nach Durchführung von zwei Wärmezyklen gemäss Nummer 4.1 in Modul A1 von Anhang IV Teil II der Verordnung (EU) 2019/100940 darf der Massenanteil des Ölretentionsvermögens in einem festen anorganischen Ein- oder Mehrnährstoff-Makronährstoff-Ammoniumnitrat-Dünger 4 % nicht überschreiten.
5Die Detonationsfestigkeit eines festen anorganischen Ein- oder Mehrnährstoff-Makronährstoff-Ammoniumnitrat-Düngers muss so beschaffen sein, dass:
– nach fünf Wärmezyklen gemäss Nummer 4.3 in Modul A1 von Anhang IV Teil II der Verordnung (EU) 2019/100941,
– in zwei Überprüfungen der Detonationsfestigkeit gemäss Nummer 4.4 in Modul A1 von Anhang IV Teil II der Verordnung (EU) 2019/1009,
einer oder mehrere der als Stützen dienenden Bleizylinder um weniger als 5 % gestaucht werden.
6Der Massenanteil brennbarer Stoffe darf, als Kohlenstoff (C) gemessen:
40 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2.
41 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2.