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Vernehmlassung 2023/105: Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Erhebung von AHV-Beiträgen – geringfügiges Einkommen und Verzugszinsen) · 2 Seiten

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Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

Die Verordnung vom 31. Oktober 19471 über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 34d Abs. 2 Bst. b

2 In jedem Fall entrichtet werden müssen die Beiträge:

b. auf dem massgebenden Lohn der Personen, die von Tanz- und Theaterproduzenten, Orchestern, Chören, Phono- und Audiovisionsproduzenten, Radio und Fernsehen, elektronischen Medien und Printmedien, Grafikateliers, Museen sowie Schulen im künstlerischen Bereich beschäftigt werden.

Art. 41bis Abs. 1 Bst. g

1 Verzugszinsen haben zu entrichten:

g. Personen, die nach Aufgabe ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit einen Liquidationsgewinn erzielen, wenn sie die Ausgleichskasse bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf das Jahr der Gewinnerzielung folgt, darüber informieren, auf auszugleichenden persönlichen Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung leisten, ab Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

1 SR 831.101

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