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Vernehmlassung 2023/12: Strategie der Internationalen Zusammenarbeit 2025–2028 · 6 Seiten
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Bundesbeschluss Entwurf über die Finanzierung der wirtschaftlichen Entwicklungszusammenarbeit in den Jahren 2025–2028
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung4,
gestützt auf Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe5,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …6,
beschliesst:
Art. 1
1Für die Weiterführung der Finanzierung der wirtschaftlichen Entwicklungszusammenarbeit wird ein Verpflichtungskredit von 1608,5 Millionen Franken bewilligt.
2Die Kreditperiode beginnt am 1. Januar 2025.
3Es können bis zum 31. Dezember 2028 finanzielle Verpflichtungen eingegangen werden.
Art. 2
Der Betrag des Verpflichtungskredits nach Artikel 1 beruht auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Dezember 2022 (104,4 Punkte; Dezember 2020: 100 Punkte) sowie auf folgenden Teuerungsannahmen:
a. 2025: +1,2 %;
b. 2026: +1,0 %;
c. 2027: +1,0 %;
d. 2028: +1,0 %.
4SR 101
5 SR 974.0
6 BBl 202X …