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Vernehmlassung 2023/12: Strategie der Internationalen Zusammenarbeit 2025–2028 · 6 Seiten
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Bundesbeschluss Entwurf über die Finanzierung der Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe in den Jahren 2025–2028
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1,
gestützt auf Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe2,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …3,
beschliesst:
Art. 1
1Für die Finanzierung der Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe wird ein Gesamtkredit von 9511,5 Millionen Franken bewilligt.
2Der Gesamtkredit wird auf die folgenden Verpflichtungskredite aufgeteilt:
in Mio. Franken
a. Verpflichtungskredit Entwicklungszusammenarbeit 6649,5
b. Verpflichtungskredit Humanitäre Hilfe 2862.1
3Die Kreditperiode beginnt am 1. Januar 2025.
4Es können bis zum 31. Dezember 2028 finanzielle Verpflichtungen eingegangen werden.
5Die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit kann in der Periode 2025–2028 zwischen den beiden Verpflichtungskrediten Verschiebungen in der Höhe von maximal 240 Millionen Franken vornehmen.
1SR 101
2 SR 974.0
3 BBl 202X …