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Vernehmlassung 2023/14: Bundesgesetz über die Besteuerung des mobilen Arbeitens im internationalen Verhältnis · 3 Seiten

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Kanton; von der Quellensteuer ausgenommen bleiben Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit an Bord eines von einem solchen Arbeitgeber unter Schweizer Flagge betriebenen Seeschiffs;

h. Aufgehoben

Art. 45 Bst. f

Den Veranlagungsbehörden müssen für jede Steuerperiode eine Bescheinigung einreichen:

f. die Arbeitgeber über die Lohndaten zu Arbeitnehmern nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a, sofern ein internationales Abkommen im Steuerbereich den internationalen Austausch von Informationen über diese Daten vorsieht.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.