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Vernehmlassung 2023/14: Bundesgesetz über die Besteuerung des mobilen Arbeitens im internationalen Verhältnis · 3 Seiten

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Art. 91 Der Quellensteuer unterworfene Arbeitnehmer

1 Im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer unterliegen für ihr Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit für einen Arbeitgeber mit Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder Betriebsstätte in der Schweiz der Quellensteuer nach den Artikeln 84 und 85.

2 Von der Quellensteuer ausgenommen bleiben Einkommen:

a. aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit an Bord eines von einem solchen Arbeitgeber unter Schweizer Flagge betriebenen Seeschiffs;

b. die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach Artikel 37a unterstehen.

Art. 129 Abs. 1 Bst. e

1 Den Veranlagungsbehörden müssen für jede Steuerperiode eine Bescheinigung einreichen:

e. die Arbeitgeber über die Lohndaten zu Arbeitnehmern nach Artikel 91 Absatz 1, sofern ein internationales Abkommen im Steuerbereich den internationalen Austausch von Informationen über diese Daten vorsieht.

2. Steuerharmonisierungsgesetz vom 14. Dezember 19903

Art. 4 Abs. 2 Bst. a, abis und f

2 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:

a. im Kanton eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben;

abis. eine unselbstständige Erwerbstätigkeit für einen Arbeitgeber mit Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder Betriebsstätte im Kanton ausüben; ausgenommen bleibt die Erwerbstätigkeit an Bord eines von einem solchen Arbeitgeber unter Schweizer Flagge betriebenen Seeschiffs;

f. Aufgehoben

Art. 35 Abs. 1 Bst. a und h

1 Folgende natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sowie folgende juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz unterliegen der Quellensteuer:

a. Arbeitnehmer für ihr Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit für einen Arbeitgeber mit Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder Betriebsstätte im

3 SR 642.14