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Vernehmlassung 2023/19: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 3 Seiten

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bter. mit der Durchführung des UVG8 betrauten Organen, wenn die Daten erforderlich sind, um über Fälle nach Artikel 8 Absatz 3 UVG entscheiden zu können.

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

8 SR 832.20