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Vernehmlassung 2023/19: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 3 Seiten
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Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)
Entwurf
Änderung vom [datum]
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom [datum],1
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 20. März 19812 über die Unfallversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 8 Abs. 3
3 Als Nichtberufsunfälle gelten auch Rückfälle und Spätfolgen im Zusammenhang mit einem Unfall (Art. 4 ATSG), der nicht durch das UVG versichert war und sich vor Vollendung des 25. Altersjahres ereignet hat. Absatz 2 ist nicht anwendbar. Es werden nur die Versicherungsleistungen nach Artikel 16 Absatz 2bis gewährt.
Art. 16 Abs. 2bis
2bis In den Fällen nach Artikel 8 Absatz 3 besteht ebenfalls Anspruch auf Taggeld. Der Anspruch entsteht mit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder sobald der Verdienstausfall aufgrund von Arbeitsunfähigkeit nicht mehr durch den Arbeitgeber oder eine Versicherung ausgeglichen wird. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit oder mit dem Tod der versicherten Person, spätestens aber nach 720 Tagen.
Art. 97 Abs. 1 Bst. bter
1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG3 bekannt geben:
1BBl 20XX …
2 SR 832.20
3 SR 830.1
2022–......