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Vernehmlassung 2023/19: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 3 Seiten
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bter. mit der Durchführung des KVG4 betrauten Organen, um die Informationen zu erhalten, die für Entscheide zu Fällen nach Artikel 8 Absatz 3 erforderlich sind.
Gliederungstitel nach Art. 115a
Elfter Titel: Schlussbestimmungen
1. Kapitel: Vollzug
Art. 115b
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Gliederungstitel vor Art. 116
1a. Kapitel: Aufhebung und Änderung von Gesetzesbestimmungen
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom xx.xx.xxxxx
1 Für Rückfälle oder Spätfolgen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom xx.xx.xxxx eingetreten sind, aber erst nach deren Inkrafttreten zur Arbeitsunfähigkeit führen, besteht Anspruch auf das Taggeld nach Artikel 16 Absatz 2bis.
2 Hat die Arbeitsunfähigkeit vor dem Inkrafttreten der Änderung vom xx.xx.xxxx begonnen, so entsteht der Anspruch auf Taggeld nach Artikel 16 Absatz 2bis mit dem Inkrafttreten der Änderung und er erlischt 720 Tage nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit.
II
Das Bundesgesetz vom 18. März 19945 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 84a Abs. 1 Bst.. bter
1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes oder des KVAG6 betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG7 bekannt geben: